Straße der Jugend 33
D-03050 Cottbus
Mobil: 0173/9738850
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Sollten Sie verhaftet oder Ihre Wohn- und Geschäftsräume durchsucht werden, stehe ich Ihnen zu jeder Tages- und Nachtzeit unter dieser Nummer zur Verfügung.
Sie haben das Recht, nicht zur Sache auszusagen. Hiervon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, bis Ihr Verteidiger Akteneinsicht genommen und den Akteninhalt mit ihnen erörtert hat. Sie laufen ansonsten Gefahr, sich durch vorschnelle und unbedachte Aussagen um Kopf und Kragen zu reden. Dies gilt auch und erst recht für zu Unrecht Beschuldigte!
Darüber hinaus haben Sie das Recht, jede aktive Mitarbeit an der Aufklärung des Sachverhalts zu verweigern.
Sie haben das schließlich das Recht, sich jederzeit, auch schon vor Ihrer Vernehmung, mit Ihrem Verteidiger zu besprechen.
Ladungen zu polizeilichen Vernehmungen als Beschuldigter müssen Sie nicht Folge leisten.
Bestehen Sie auf Ihren Rechten und beachten Sie folgende
Sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige, einen Strafantrag oder durch eigene Feststellungen von einer möglichen Straftat erfahren haben, leiten sie ein Ermittlungsverfahren ein.
Im Ermittlungsverfahren klären sie auf, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde, wer der Tatverdächtige ist und ob genügend Beweise existieren, ihm die Tat nachzuweisen.
Hierzu vernehmen Polizei und Staatsanwaltschaft den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige. Beweisgegenstände werden durch Durchsuchungen und Beschlagnahmen gesichert. Besteht der Verdacht sogenannter „Katalogtaten“ (schwere Straftaten wie Rauschgifthandel, Mord usw.) werden Telefongespräche abgehört und aufgezeichnet.
Die übergroße Zahl der Bußgeldverfahren betrifft Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Der Löwenanteil entfällt hier wiederum auf Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen.
In aller Regel wird der Verkehrssünder von einer automatischen Überwachungsanlage gemessen, welche nach Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes ein sogenanntes „Messfoto“ aufnimmt.
Die Vermutung der Verfolgungsbehörde geht zunächst dahin, dass der Halter des gemessenen Fahrzeuges der Fahrer ist. Sie sieht deshalb zuerst (...)