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KURZER LEITFADEN FÜR DEN ABLAUF DES BUßGELDVERFAHRENS

DAS VERWALTUNGSVORVERFAHREN

Die übergroße Zahl der Bußgeldverfahren betrifft Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Der Löwenanteil entfällt hier wiederum auf Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen. In aller Regel wird der Verkehrssünder von einer automatischen Überwachungsanlage gemessen, welche nach Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes ein sogenanntes „Messfoto“ aufnimmt. Die Vermutung der Verfolgungsbehörde geht zunächst dahin, dass der Halter des gemessenen Fahrzeuges der Fahrer ist. Sie sieht deshalb zuerst das beim Einwohnermeldeamt gespeicherte Passfoto ein und vergleicht es mit der Fotografie des Fahrers. Meist landet sie hier bereits einen Treffer. Auch ist es üblich, die Fotografien aller Personen, die unter derselben Meldeanschrift wie der Halter gemeldet sind, mit dem Fahrerfoto zu vergleichen.

DIE ANHÖRUNG

Hat die Verwaltungsbehörde einen mutmaßlichen Fahrer ermittelt, behandelt sie ihn als „Betroffenen“ und schickt ihm einen Anhörungsbogen zu. Diesen sollte der Betroffene niemals selbst beantworten. Es ist immer ratsam, einen Verteidiger zu konsultieren. Dieser wird die Akten daraufhin überprüfen, ob das Messfoto überhaupt von ausreichender Qualität ist, um eine Identifizierung zu ermöglichen. Weiter prüft der Verteidiger, ob nach dem Akteninhalt Messfehler wahrscheinlich sind. Er wird dann versuchen, bereits jetzt eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

DER BUßGELDBESCHEID

Hält die Verwaltungsbehörde den Betroffenen für den Fahrer und meint sie, dass die Messung nicht zu beanstanden ist, ahndet sie den Verstoß mit einer Geldbuße und ggf. mit einem Fahrverbot. Dazu stellt sie dem Betroffenen einen Bußgeldbescheid zu. Gegen diesen Bescheid können der Betroffene und sein Verteidiger innerhalb von zwei Wochen Einspruch einlegen. Auch jetzt kann ein versierter Verteidiger noch die Einstellung des Verfahrens erreichen.

DIE HAUPTVERHANDLUNG

Nimmt die Verwaltungsbehörde den Bußgeldbescheid nicht zurück, gibt sie die Akten an das Amtsgericht ab. Das Gericht klärt den Vorwurf in einer Hauptverhandlung. Der Betroffene muss nicht unbedingt vor Gericht erscheinen. Er kann sich unter bestimmten Voraussetzungen von der Anwesenheitspflicht entbinden und sich auch von seinem Verteidiger vertreten lassen. Der Betroffene sollte niemals allein in die Hauptverhandlung gehen. Die Gefahr ist zu groß, dass er vom Gericht „überrollt“ wird. Sein Verteidiger wird durch eine engagierte Befragung der Zeugen und Sachverständigen sowie durch Beweisanträge versuchen, den erhobenen Vorwurf zu entkräften.

DIE RECHTSBESCHWERDE

In Bußgeldsachen existiert keine zweite Tatsacheninstanz. Es ist nur möglich, das Urteil des Amtsgerichts im Rechtsbeschwerdeverfahren, einem rein schriftlichen Verfahren, überprüfen zulassen. Die Anforderungen an eine zulässige Rechtsbeschwerde sind so hoch, dass der Betroffene mit der Anfertigung der Rechtsbeschwerdebegründung unbedingt einen Verteidiger beauftragen sollte.

VERWANDTE THEMEN

IHRE RECHTE IM STRAFVERFAHREN

Sie haben das Recht, nicht zur Sache auszusagen. Hiervon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, bis Ihr Verteidiger Akteneinsicht genommen und den Akteninhalt mit ihnen erörtert hat. Sie laufen ansonsten Gefahr, sich durch vorschnelle und unbedachte Aussagen um Kopf und Kragen zu reden. Dies gilt auch und erst recht für zu Unrecht Beschuldigte!

Darüber hinaus haben Sie das Recht, jede aktive Mitarbeit an der Aufklärung des Sachverhalts zu verweigern.

ABLAUF DES STRAFVERFAHRENS

Sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige, einen Strafantrag oder durch eigene Feststellungen von einer möglichen Straftat erfahren haben, leiten sie ein Ermittlungsverfahren ein.
Im Ermittlungsverfahren klären sie auf, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde, wer der Tatverdächtige ist und ob genügend Beweise existieren, ihm die Tat nachzuweisen.

Hierzu vernehmen Polizei und Staatsanwaltschaft den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige. Beweisgegenstände werden durch Durchsuchungen und Beschlagnahmen gesichert. Besteht der Verdacht sogenannter „Katalogtaten“ (schwere Straftaten wie Rauschgifthandel, Mord usw.) werden Telefongespräche abgehört und aufgezeichnet.