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Sobald die Polizei oder die Staatsanwaltschaft durch eine Anzeige, einen Strafantrag oder durch eigene Feststellungen von einer möglichen Straftat erfahren haben, leiten sie ein Ermittlungsverfahren ein. Im Ermittlungsverfahren klären sie auf, ob tatsächlich eine Straftat begangen wurde, wer der Tatverdächtige ist und ob genügend Beweise existieren, ihm die Tat nachzuweisen. Hierzu vernehmen Polizei und Staatsanwaltschaft den Beschuldigten, Zeugen und Sachverständige. Beweisgegenstände werden durch Durchsuchungen und Beschlagnahmen gesichert. Besteht der Verdacht sogenannter „Katalogtaten“ (schwere Straftaten wie Rauschgifthandel, Mord usw.) werden Telefongespräche abgehört und aufgezeichnet. Bei einem dringenden Tatverdacht und gleichzeitigem Vorliegen eines sogenannten Haftgrundes (Flucht, Flucht- und Verdunkelungsgefahr) wird der Beschuldigte in Untersuchungshaft genommen. Herrin des Ermittlungsverfahrens ist die Staatsanwaltschaft. Die Polizei ist lediglich unterstützend tätig.
Der Beschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger beauftragen. Dies sollte er auch so schnell wie möglich. Nur der Verteidiger erhält Einsicht in die Verfahrensakten. Nur er kann deshalb den Tatverdacht entkräften und mögliche Zwangsmaßnahmen bis hin zur Untersuchungshaft verhindern. Ist die Staatsanwaltschaft der Meinung, dass der Sachverhalt genügend aufgeklärt wurde, schließt sie das Ermittlungsverfahren ab. Sie entscheidet, ob sie das Verfahren einstellt oder eine Anklage erhebt bzw. den Erlass eines Strafbefehls beantragt. Der Verteidiger wird versuchen, die Staatsanwaltschaft davon zu überzeugen, dass nicht genügend Beweise für eine Anklageerhebung vorliegen oder dass die Einstellung des Ermittlungsverfahrens aus anderen Gründen die vernünftigste Entscheidung ist. Dem Beschuldigten eine Anklage und damit eine bloßstellende öffentliche Hauptverhandlung zu ersparen, ist die vordringlichste Aufgabe des Verteidigers im Ermittlungsverfahren.
Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, legt sie die Akten dem Gericht vor. Das Gericht entscheidet, ob es die Eröffnung des Hauptverfahrens beschließt oder ablehnt. Wenn nach Auffassung des Gerichts genügend Beweise für eine Verurteilung des Angeschuldigten existieren, eröffnet es das Hauptverfahren. Noch in diesem Verfahrensstadium kann ein versierter Verteidiger eine Hauptverhandlung vermeiden. Spätestens wenn ihm die Anklageschrift zugestellt wird, sollte der Angeschuldigte deshalb einen Verteidiger beauftragen.
Eröffnet das Gericht das Hauptverfahren, wird über Schuld oder Unschuld des Angeklagten in öffentlicher Hauptverhandlung entschieden. Dort kann sich der Angeklagte zum Tatvorwurf äußern oder sich auch schweigend verteidigen. Kern der Hauptverhandlung ist die Beweisaufnahme. In ihr werden Zeugen und Sachverständigen vernommen, Urkunden verlesen und sonstige Beweisgegenstände in Augenschein genommen. In der Beweisaufnahme kann ein Verteidiger durch geschicktes Agieren, nämlich durch die effektive Befragung der Zeugen und Sachverständigen und durch das Stellen von Beweisanträgen, noch das Ruder herumreißen und einen Freispruch seines Mandanten erwirken. Nach der Beweisaufnahme halten Staatsanwaltschaft und Verteidigung ihre Schlussvorträge, die sogenannten Plädoyers. Danach erhält der Angeklagte die Gelegenheit zum letzten Wort. Anschließend zieht sich das Gericht zur Urteilsberatung zurück und verkündet nach dem Wiedereintritt in die Verhandlung das Urteil.
Eine Verurteilung kann durch Rechtsmittel, nämlich durch Berufung oder Revision, aufgehoben werden. Der Verteidiger wird deshalb prüfen, ob die Einlegung eines dieser Rechtsmittel Erfolg verspricht und seinen Mandanten eingehend beraten.
Die Berufung führt zu einer neuen Hauptverhandlung, in der in der Regel erneut eine vollständige Beweisaufnahme durchgeführt wird. Der Verteidiger wird in der Berufungsinstanz besonders engagiert verteidigen, da sie die letzte Tatsacheninstanz ist.
Das Revisionsverfahren ist hingegen ein reines Rechtsbeschwerdeverfahren. In ihm wird nur geprüft, ob das Verfahren in der Tatsacheninstanz fehlerhaft war oder ob das Urteil selbst Rechtsfehler enthält. Das Revisionsverfahren ist fast immer ein schriftliches Verfahren. Eine Hauptverhandlung findet nur ausnahmsweise statt. In ihr werden auch nur rechtliche Fragen erörtert. Der Angeklagte muss sich in dem Revisionsverfahren unbedingt eines versierten Verteidigers bedienen. Nach Abschluss des Rechtsmittelverfahrens ist das Urteil rechtskräftig. Es wird dann vollstreckt.
Sie haben das Recht, nicht zur Sache auszusagen. Hiervon sollten Sie unbedingt Gebrauch machen, bis Ihr Verteidiger Akteneinsicht genommen und den Akteninhalt mit ihnen erörtert hat. Sie laufen ansonsten Gefahr, sich durch vorschnelle und unbedachte Aussagen um Kopf und Kragen zu reden. Dies gilt auch und erst recht für zu Unrecht Beschuldigte!
Darüber hinaus haben Sie das Recht, jede aktive Mitarbeit an der Aufklärung des Sachverhalts zu verweigern.
Die übergroße Zahl der Bußgeldverfahren betrifft Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr.
Der Löwenanteil entfällt hier wiederum auf Verfahren wegen Geschwindigkeitsüberschreitungen.
In aller Regel wird der Verkehrssünder von einer automatischen Überwachungsanlage gemessen, welche nach Überschreitung eines eingestellten Grenzwertes ein sogenanntes „Messfoto“ aufnimmt.
Die Vermutung der Verfolgungsbehörde geht zunächst dahin, dass der Halter des gemessenen Fahrzeuges der Fahrer ist. Sie sieht deshalb zuerst (...)